ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN (AEB)

I. Allgemeines, Geltungsbereich
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten in ihrer jeweils aktuellen Form für alle Geschäftsbeziehungen der GBT GmbH Bäckerei Technologie (nachfolgend „Wir“) mit unseren Lieferanten (nachfolgend „Lieferant“).

Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen und erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen.
(3) Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen gemäß § 310 Abs. 4 BGB.


II. Angebot – Angebotsunterlagen
(1) Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 2 Wochen anzunehmen.
(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten, insoweit gilt ergänzend die Regelung von § 9 Abs. (4).

III. Preise – Zahlungsbedingungen
(1) Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus“, einschließlich Verpackung ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis enthalten.
(3) Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese die in § 5 Abs. 2 aufgeführten Angaben sowie die Angabe der USt.-ID-Nr. und des zuständigen Finanzamts enthalten; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
(4) Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto.
(5) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.

IV. Lieferzeit
(1) Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
(3) Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen. Verlangen wir Schadenersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, auch nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

V. Gefahrenübergang – Dokumente
(1) Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, „frei Haus“ (DAP, Incoterms 2010) zu erfolgen.


(2) Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren, Rechnungen und Lieferscheinen exakt anzugeben:
- Nummer der Bestellung
- Mengeneinheit
- Artikelbezeichnung mit unserer Artikelnummer
- Restmenge bei Teillieferungen
Unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu
vertreten. Die o. g. Dokumente sind in zweifacher Ausfertigung zu übermitteln.
(3) Bei Lieferungen ist uns eine Versandanzeige am Tage des Versands gesondert zu
Übermitteln.

VI. Mängeluntersuchung – Mängelhaftung
(1) Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.
(2) Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadenersatz, insbesondere das auf Schadenersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.
(3) Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

VII. Produkthaftung – Freistellung – Haftpflichtversicherungsschutz
(1) Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
(2) Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Abs. (1) ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich auch oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
(3) Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von € 10 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadenersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

VIII. Schutzrechte
(1) Der Lieferant haftet, wenn im Zusammenhang mit seiner Lieferung Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden, sofern er die Verletzung zu vertreten hat.
(2) Werden wir von einem Dritten aufgrund einer Schutzrechtsverletzung gemäß Abs. 1 dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
(3) Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten aufgrund der Schutzrechtsverletzung gemäß Abs. 1 notwendigerweise erwachsen.
(4) Die Verjährungsfrist beträgt zwei Jahre, gerechnet ab Gefahrenübergang.

 

IX. Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge
(1) Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zzgl. MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
(2) Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zzgl. MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
(3) An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadenersatzansprüche unberührt.
(4) Soweit die uns gemäß Abs. (1) und/oder Abs. (2) zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10% übersteigt, sind wir auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.

X. Geheimhaltung
Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offen gelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.

XI. Höhere Gewalt
Krieg, Bürgerkrieg, Exportbeschränkungen bzw. Handelsbeschränkungen aufgrund einer Änderung der politischen Verhältnisse sowie Streiks, Aussperrung, Betriebsstörungen, Betriebseinschränkungen und ähnliche Ereignisse, die uns die Vertragserfüllung unmöglich oder unzumutbar machen, gelten als höhere Gewalt und befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Abnahme. Der Lieferant ist verpflichtet, nach Informationen durch uns eine Verpflichtung den veränderten Vertragsverhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Soweit die höhere Gewalt von nicht unerheblicher Dauer ist, d. h. schon mindestens zwei Wochen ununterbrochen anhält und sie eine erhebliche Verringerung unseres Bedarfs zur Folge hat, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich unser Bedarf um mehr als 30% verringert.



XII. Haftungsbeschränkung
(1) Schadenersatzansprüche gegen uns sind bei leichter Fahrlässigkeit unserer Organe, sonstiger Vertreter und Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen, es sei denn, es sind wesentliche Vertragspflichten verletzt oder Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstanden.
(2) Im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten aufgrund leichter Fahrlässigkeit sind Ersatzansprüche auf den von uns zurzeit des Vertragsschlusses vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

XIII. Gerichtsstand – Erfüllungsort – Rechtswahl
(1) Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
(2) Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
(3) Für alle Rechtsfragen zwischen dem Lieferanten und uns, auch wenn dieser seinen Firmensitz im Ausland hat, gilt ausschließlich, unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG – Wiener Kaufrecht“) das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

XIV. Lieferantenerklärungen und Herstellerangaben
Jeder Lieferant der Firma GBT GmbH verpflichtet sich, für die von ihm gelieferten Produkte, eine Langzeit- bzw. eine Einzellieferantenerklärung an die Firma GBT GmbH zu erstellen bzw. ein Ursprungszeugnis für Waren die aus nicht EEC-Ländern stammen. Ferner muss auch immer die Herstelleradresse mit angegeben werden, sollte dies nicht der Aussteller selbst sein.

XV. Sonstiges
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags ungültig sein, berührt dies das übrige Bedingungswerk nicht. An die Stelle ungültiger Bestimmungen tritt die gesetzliche Regelung.

 

 

Stand: September 2014